Geltung
Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zinn Bauelemente GmbH (nachfolgend »Auftragnehmer« genannt).
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn Zinn Bauelemente GmbH ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftragnehmer.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Sämtlicher Schriftverkehr ist nur mit dem Auftragnehmer zu führen.
Angebote
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Leistung durch den Kunden zustande.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers an der Änderung dem Kunden zumutbar ist. Nachträgliche Auftragsänderungen durch den Kunden bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Auftragnehmers.
Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit vorgegebener Maße in von ihm selbst gelieferten Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen sowie sonstiger Informationen, die Einfluß auf die Eignung und den Einbau der Bauelemente haben. Er haftet dem Auftragnehmer ferner dafür, daß durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.
Vor Aufnahme der Produktion hat der Kunde auf jeden Fall einen Termin zur Feststellung der endgültigen Maße mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren (Ausmeßtermin), und zwar bei Rohbauten unverzüglich nach hinreichender Fertigstellung, bei Altbauten sofort. Die vorgenannte Verpflichtung wird ausdrücklich als vertragliche Hauptpflicht des Kunden vereinbart. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht nach, so wird der Gesamtpreis sämtlicher Bestellungen mit Fristablauf fällig.
Der Kunde haftet dafür, daß die Bausituation vereinbarungsgemäß hergerichtet wird, u. a. der Rohbau so erstellt wird bzw. die Öffnungen bei Altbauten so angelegt werden, daß die bestellten Elemente systemgerecht eingebaut werden können. Wird beim Aufmaß eine Abweichung im Leistungsumfang ermittelt, (z.B. Maße, Typen, Zubehör) so gilt dieser neu ermittelte Leistungsumfang zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers als vertraglich vereinbart. Führen Abweichungen des Bauvorhabens oder Erschwerungen des Einbaus zu Verteuerungen, so gehen diese zu Lasten des Kunden.
Preise
Die Preise basieren auf dem Leistungs- und Berechnungsverzeichnis in der z. Zt. der Auftragserteilung geltenden Fassung; sie verstehen sich immer zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der dadurch entstandenen Kosten.
Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren (insbesondere für Material, Löhne, Energie, Frachten). Sie gelten für 4 Monate als verbindlich. Liegt der vereinbarte Lieferungs- bzw. Montagetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preiskorrektur bis zu 10% vorzunehmen, soweit die vorbezeichneten Kostenfaktoren sich ändern.
Bei Abruf-Aufträgen hat der Abruf innerhalb des auf die Auftragserteilung folgenden Jahres zu erfolgen. Die Preisberechnung wird nach den zum Ausführungszeitpunkt gültigen Preislisten vorgenommen.
Lieferung
Der Auftragnehmer ist insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.
Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, soweit der Auftragnehmer die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware in Gebrauch, gilt dies als Abnahme.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen auch Dritte einzubeziehen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Auftragnehmer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Auftragnehmer wird den Kunden über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren.
Der Auftragnehmer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, daß der Auftragnehmer ihrerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und / oder die verspätete Belieferung durch ihren Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen ist Zinn Bauelemente GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Dauert die Behinderung länger als 14 Tage, kann der Kunde nach angemessener Nachsetzungsfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme in Folge der Lieferverzögerung nicht mehr zuzumuten ist.
Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung/Leistung im Verzug befindet, beschränkt sich ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens 30% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
Der Auftragnehmer behält an sämtlichen angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen die alleinigen Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Zeichnungen durch den Kunden ist nicht gestattet.
Der Kunde stellt sicher, daß die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Strom und Wasser, ausreichende gesicherte Lagerfläche für Arbeitsmaterial und Ersatzteile werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Zahlungsbedingungen
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das gilt auch für Anzahlungsforderungen der vertraglich vereinbarten Anzahlung.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde. Der Auftragnehmer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Zahlungen, die nicht unmittelbar an den Auftragnehmer erfolgen, können mit befreiender Wirkung an die die Montage durchführenden Monteure vorge-nommen werden, die im Besitz einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht sind, welche sich der Kunde hat vorlegen lassen. Vertreter haben keine Inkasso-Vollmacht. Zahlungen an sie oder andere Mitarbeiter des Auftragnehmers befreien den Kunden nicht.
Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von ihrer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt unbenommen.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnung zu berechnen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden.
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens-verhältnissen des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluß erkennbar, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Vor-schuß oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Bei Abnahmeverzug des Kunden ist der Auftragnehmer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
Mängelrügen, Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde ist verpflichtet , dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel der Ware unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maß-abweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Erkennbare oder verdeckte Mängel hat der Kunde schriftlich anzuzeigen, sobald sie offensichtlich sind. Spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Wird dem Auftragnehmer ein solcher Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so entfällt jede Gewährleistung.
Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Repa-raturen oder Änderungen an den Produkten von Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme der Leistung. Für Isolierglas beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Lieferdatum bzw. Abnahme der Leistung.
Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Kunde eine Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadensersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Haftung des Auftragnehmers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Soweit der Auftragnehmer nach der vorstehenden Regelung zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist der Ersatzanspruch in Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertrags-schluß oder positiver Vertragsverletzung gegen den Auftragnehmer sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen und verjähren spätestens nach einem Jahr ab Liefer- bzw. Fertigstellungsdatum.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtsstand das für den Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
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